Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Der Verkauf bzw. die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist zu den für den Tag der Lieferung bzw. der angezeigten Verkaufsbereitschaft gültigen Preise bzw. Preisliste. Die Preise verstehen sich bei Lieferungen innerhalb Deutschland zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, soweit nicht anderes vereinbart ist.

2. Sofern nicht andere Zahlungsbedingungen von uns schriftlich zugesagt wurden, sind Rechnungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zahlbar. Für Zahlungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Für Rechnungsbeträge unter 25,00€ wird kein Skonto gewährt. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so ist die Lieferfirma berechtigt, Verzugszinsen und Mahnkosten geltend zu machen. Der Zinssatz richtet sich nach § 288 BGB i. V. m. §247 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Rechnungsstellung unter 25,00€ wird eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 5,00€ erhoben.

3. Angegebene Lieferzeiten beziehen sich auf die Kalenderwoche der Versendung. Sie sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche bezeichnet werden. Die Lieferfirma verpflichtet sich jedoch nach Möglichkeit die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Ereignisse höherer Gewalt sowie von der Lieferfirma nicht zu vertretender Verzug von Zulieferfirmen berechtigen die Lieferfirma als verbindlich bezeichnete Lieferfristen soweit hinauszuschieben, bis die von der Lieferfirma nicht zu vertretenden Lieferhindernisse beseitigt sind oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.

4. Eine Beschaffenheit ist nur dann als „vereinbarte Beschaffenheit“ geschuldet, wenn dies in unseren Auftragsbedingungen ausdrücklich ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für Sonder(-Werks-)Normen des Bestellers. Soweit die Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Beschaffenheit für die gewöhnliche Verwendung geschuldet. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen.

5. Der Besteller ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Acht Tage nach Empfang gilt die Ware als vorbehaltlos übernommen, wenn keine Mängelanzeige schriftlich eingegangen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt wurden, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich in substantiierter Form mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass unsere Lieferung mangelhaft ist, sind wir berechtigt zu verlangen, dass uns die beanstandeten Produkte zur Nachbesserung und anschließender Rücksendung zugeschickt werden. Lässt sich der Fehler nicht beseitigen oder scheitert eine zweimalige Nachbesserung, dann kann der Besteller bei begründeten fristgerechten Beanstandungen nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Verlangen muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich bei uns eingehen, sobald der Besteller Kenntnis davon hat, dass die Fehlerbeseitigung nicht möglich ist. Andernfalls können weitere Ansprüche gegen uns nicht geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche einschließlich Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich welcher Art, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus Verzug, wegen Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Handeln vorliegt oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind. Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung beträgt ein Jahr.

6. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um nicht mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Eine eventuelle Verarbeitung oder Umarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller bewahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns insoweit ab, als von uns dem Besteller übersandte Rechnungen nicht bezahlt worden sind. Der Besteller wird von uns unwiderruflich ermächtigt, die an uns abgetreten Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabe- und Zahlungsansprüche gegen Dritte offen zu legen und unsere Ansprüche gegen diese geltend zu machen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Soweit gesetzlich zulässig, ist Freiburg im Breisgau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiermit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Juni 2012

zimmerlin
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