Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der zimmerlin GmbH Edelstahl-Technik (nachfolgend: „wir“) gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und von uns geschlossenen Verträge mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunden“). Etwaige abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

1. Vertragsabschluss

1.1 Soweit nicht anders bezeichnet, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich; ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.
1.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen außerdem zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2.2 Die Vergütung ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
2.3 Müssen wir aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind in den genannten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
2.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang und Verzug, Dokumentation von Transportschäden

3.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich entsprechend, wenn der Kunde notwendige Mitwirkungshandlungen verzögert oder nachträgliche Änderungen des Vertrags wünscht.
3.2 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms 2020) wie auf der Auftragsbestätigung angegeben. Falls vom Kunden gewünscht, können die Waren auf Kosten des Kunden an einen anderen Zielort geliefert werden (Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort).
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Kunde die Ware nicht unverzüglich abholt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt (insb., wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft)) und wer die Transportkosten trägt.
3.4 Im Fall von äußerlich erkennbaren Beschädigungen an der Ware bzw. Verpackung (insb. Transportschäden) ist der Besteller verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Beschädigung dokumentiert wird (insb. durch Fotos der beschädigten Außenverpackung bzw. Ware) und dass die Beschädigungen auf der Annahmequittung des Frachtdienstleisters vermerkt werden. Ziff. 5.1 bleibt unberührt.
3.5 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
3.6 Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Epidemien, Pandemien) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten), die wir nicht zu vertreten haben, verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und sich nicht absehen lässt, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist – spätestens innerhalb von 2 Monaten – erbringen können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten; eine bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
3.7 Nimmt der Kunde die gelieferten Waren nicht wie vereinbart entgegen oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen von dem Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen; einschließlich Lagerkosten, zusätzliche Wege oder Teillieferungen. Zum Ausgleich von Lagerkosten können wir eine pauschale Entschädigung verlangen in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Waren pro vollständige Woche, bis zu maximal 5 % des Rechnungsbetrags, und zwar ab Lieferdatum oder – wenn es kein Lieferdatum gibt – ab dem Datum der Mitteilung über die Versandbereitschaft der Waren. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Wir behalten uns das Recht vor, nachweislich höhere Schäden geltend zu machen. Unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Allerdings ist die pauschale Entschädigung auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Waren, die der Kunde nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden (Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile, soweit sie nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile werden.
4.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) verpflichtet. Er wird die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
4.3 Bei Zugriffen Dritter (Pfändungen, Beschlagnahmungen etc.) auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen
4.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Die Abtretung nehmen wir an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
4.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 4.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
4.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Nach vorheriger Androhung können wir zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten und unsere offenen Ansprüche aus deren Erlös befriedigen.
4.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B.: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

5. Mängelansprüche

5.1 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377, §381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entdeckung, in Textform Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5.2 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
5.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
5.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller des fehlerhaften Fremderzeugnisses erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
5.5 Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 6.

6. Haftung, Verjährung

6.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
6.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
6.3 Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
6.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 6.1bis 6.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
6.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 6.4– 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
6.6 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 6.5 sowohl a) der Kunde die Nacherfüllung verlangt hat, als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.
6.7 Der Anspruch auf Mängelbeseitigung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, soweit die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.8 Beistellungen, die während der Bearbeitung beschädigt worden sind, sind sofern nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, vom Besteller zu ersetzen.

7. Zeichnungen, Konstruktionen und andere Unterlagen

7.1 Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen und andere Unterlagen, wie z. B. Muster und Modelle, die von uns gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Der Kunde darf ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind nach Durchführung des Auftrages oder auf Verlangen an uns zurückzugeben.
7.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

8. Auskünfte und technische Beratung

Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Unsere Auskünfte und Informationen stellen, sofern nicht schriftlich festgehalten, keinerlei Beschaffenheitszusage oder Garantie von Beschaffenheitsmerkmalen dar. Der Kunde trägt die Verantwortung, zu prüfen, ob die von uns gelieferten Waren für den von dem Kunden beabsichtigten Zweck geeignet sind; wir übernehmen hierfür lediglich die Verantwortung soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Bötzingen am Kaiserstuhl.
9.2 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
9.3 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Geschäftsbeziehungen zwischen uns und einem eingetragenen Kaufmann, einer juristischen Person oder Kunden ohne einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ergeben, ist Freiburg im Breisgau. Darüber hinaus können wir den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Stand: April 2023

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