Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der zimmerlin GmbH Edelstahl-Technik (nachfolgend „wir“) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Lieferant“) für alle gegenwärtig und zukünftig von uns aufgegebenen Bestellungen und mit uns geschlossenen Verträgen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von uns gegenüber dem Lieferanten abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Form. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

1. Vertragsabschluss

1.1 Bestellungen von uns sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder – mangels Auftragsbestätigung – bis zur Lieferung frei widerruflich. Mündliche Bestellungen und Absprachen bedürfen für ihre Gültigkeit der ausdrücklichen Bestätigung unserer Einkaufsabteilung.
1.2 Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen durch eine Auftragsbestätigung unter Nennung verbindlicher Preis- und Lieferzeitangaben in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Annahme durch den Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch uns.
1.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten bindend.
1.4 Wir sind berechtigt, Produktspezifikationen zu ändern, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 in Textform (inkl. E-Mail) anzeigen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und für den vorliegenden Auftrag verbindlich. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport (DAP Bötzingen a.K., Incoterms 2020) und sonstiger Nebenkosten. Preiserhöhungen bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses.
2.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl nach dem Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung, erfolgter Lieferung sowie der Erbringung der weiteren geschuldeten Leistungen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto.
2.3 Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
2.4 Die Zahlung gilt nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung.
2.5 Abschlagszahlungen können nur aufgrund gesonderter Vereinbarung verlangt werden. Abschlagszahlungen berechtigen ebenfalls zur Skontoziehung.

3. Lieferungen

3.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -Termine sind verbindlich. Die bestellten Waren müssen am festgesetzten Tag bei der genannten Empfangsstelle eingegangen sein.
3.2 Bei drohenden Lieferverzögerungen hat uns der Lieferant unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.3 Bei Verzögerungen, welche der Lieferant zu vertreten hat, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, eine Vertragsstrafe von 0,2 % des Auftragswertes pro Werktag, jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes, jeweils bezogen auf die verspätet gelieferte Ware, zu verlangen. Weitergehende Rechte, darunter die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens, bleiben vorbehalten, wobei eine vom Lieferanten gezahlte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.4 Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Vorzeitige Lieferung ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht. Vor dem vereinbarten Liefertermin sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet. Preissenkungen, die bis zum vorgesehenen Liefertermin eintreten, können wir in Anspruch nehmen.

4. Gefahrübergang

4.1 Der Versand und Gefahrübergang erfolgen gem. Ziff. 3.1. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung von uns zu tragen, so hat der Lieferant die günstigste Versandart zu wählen. Wir sind nicht zur Annahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen verpflichtet.
4.2 Können wir eine Lieferung infolge von Umständen (z.B. Betriebsstörungen durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskämpfe, höhere Gewalt etc.), die wir nicht zu vertreten haben, nicht annehmen, so tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und der Leistungsgegenstand uns an dem vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist.

5. Forderungsabtretungen

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt unberührt.

6. Gewährleistung, Mängelansprüche

6.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, muss die gelieferte Ware mindestens dem derzeitigen Stand der Technik, den einschlägigen, gesetzlichen Vorschriften, den anwendbaren sicherheitstechnischen Bestimmungen insbesondere der Berufsgenossenschaften und allen weiteren anwendbaren Normen entsprechen (s. dazu auch Ziff. 10.2). Der Lieferant hat diesbezüglich vor Versand eine eingehende Prüfung vorzunehmen.
6.2 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.3 Weist der Leistungsgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf oder ist er aus anderen Gründen mangelhaft, richten sich unsere Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und/oder einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
6.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware an bzw. der Abnahme der Leistung durch uns, falls eine Abnahme erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
6.6 Bei Änderungen der Konstruktion oder der Materialzusammensetzung gegenüber bemusterter Ware oder früheren Lieferungen müssen vor Lieferung Muster eingereicht und die Freigabe bei uns eingeholt werden. Bis zur endgültigen Freigabe durch uns ist der Lieferant verpflichtet, die Belieferung mit der bisher freigegebenen Ausführung sicherzustellen. Wir sind von Prüfung der Lieferungen oder Leistungen auf Gleichartigkeit gegenüber früheren Lieferungen entbunden.

7. Produkthaftung, Freistellung

7.1 Unabhängig von den vertraglichen Mängelansprüchen stellt der Lieferant uns auf erstes Anfordern frei von Ansprüchen aufgrund der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter.
7.2 Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns insoweit auf erstes Anfordern frei, als die Ursache in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst unmittelbar haftet.
7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung mit erweitertem Produkthaftungsschutz abzuschließen und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

8. Beistellungen, Lohnarbeit

8.1 Von uns dem Lieferanten beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum und dürfen nur weisungsgemäß verarbeitet werden. Unser Eigentumsanspruch erstreckt sich in der Weise, dass der Lieferant die für uns zu fertigende Ware in unserem Auftrag anfertigt und wir hierbei im Sinne des Gesetzes Hersteller bleiben. Die Parteien sind sich einig, dass wir (Mit-) Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache werden.
8.2 Der Lieferant verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für uns und hat bei Wertminderung oder Verlust Ersatz zu leisten. Der Lieferant trägt die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der beigestellten Materialien.
8.3 Der Lieferant haftet für von ihm verschuldete Schäden infolge von Schwund, Schaden durch Unachtsamkeit, Einsatz unzureichender technischer Mittel und fehlerhafte Bearbeitung des angelieferten Materials. Bei der Bearbeitung anfallende metallische Wertstoffabfälle bleiben unser volles Eigentum.

9. Lieferungen nach unseren Angaben, Zeichnungen und Modellen

9.1 An den von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Normblättern, Druckvorlagen, Werkzeugen, Pressformen, Profilen, Modellen, Lehren u. dgl. behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst für Eigenzwecke oder zu Reklamezwecken nutzen.
9.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die in Ziff. 9.1 genannten Unterlagen, Muster, Modelle und Werkzeuge mittelbar oder unmittelbar als Grundlage für Lieferungen an Dritte heranzuziehen. Der Lieferant hat die Unterlagen gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme sicher aufzubewahren und sie vollständig auf unser Verlangen spätestens mit der letzten Lieferung oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen zurückzugeben. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
9.3 Zuwiderhandlungen verpflichten den Lieferanten bei Verschulden zu Schadensersatz und ermöglichen uns unabhängig davon, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Entschädigung zurückzutreten.
9.4 Produkte, welche in Zusammenarbeit mit uns und dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt wurden sowie evtl. dadurch entstandene Herstellungsverfahren dürfen nur für unsere Aufträge Anwendung finden. Dies gilt auch nach einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen.
9.5 Formen, Werkzeuge und dgl., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen mit der Fertigstellung einschließlich der Konstruktionsunterlagen in unser Eigentum über. Sie sind vom Lieferanten auf eigene Kosten als unser Eigentum kenntlich zu machen, instand zu halten, zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen und sorgfältig aufzubewahren. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant hat uns etwaige Störfälle sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
9.6 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
9.7 Das Verfügungsrecht für auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen (Vorrichtungen, Werkzeuge, Dokumente u.ä.), deren Veränderung, Mitbenutzung oder Vernichtung bleibt ausschließlich uns vorbehalten. Dies gilt entsprechend für von uns bereitgestellte Fertigungseinrichtungen. Bei Fertigungsschwierigkeiten, Fertigungseinstellung und Preisdifferenzen gegenüber dem Wettbewerb zu unseren Ungunsten, sind wir berechtigt, eine kostenlose Überlassung der von uns ganz oder teilweise bezahlten Fertigungseinrichtungen zu verlangen. Für Beschädigung, Abhandenkommen oder Zerstörung haftet in vollem Umfang der Lieferant. Für Druckaufträge gilt Vorstehendes in entsprechender Weise. Von uns zur Herstellung überlassene Manuskripte und Druckunterlagen sind sorgfältig zu behandeln und falls nicht anders gewünscht, nach erfolgtem Druck unaufgefordert anzuliefern.

10. Subunternehmer, Produktsicherheit und Qualitätsmanagement

10.1 Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Eine Vergabe unserer Bestellungen an Dritte ist ohne unser schriftliches Einverständnis unzulässig und berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
10.2 Der Lieferant hat den Leistungsgegenstand unter Berücksichtigung der jeweiligen für dessen Herstellung durch den Lieferanten geltenden Qualitäts-, Umwelt-, Energie-, und Sicherheitsvorschriften herzustellen. Der Lieferant verpflichtet sich, das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und sämtliche ISO-, EN-, DIN- und VDE-Vorschriften einzuhalten, soweit diese auf die Herstellung des Leistungsgegenstandes anwendbar sind.
10.3 Zur Sicherstellung der Qualität seiner Produkte verpflichtet sich der Lieferant ein wirksames Qualitätsmanagementsystem einzurichten, anzuwenden, aufrechtzuerhalten und einer kontinuierlichen Optimierung und stetigen Verbesserung zu unterziehen sowie nur geeignete Verfahren anzuwenden.
10.4 Der Lieferant muss die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Verbote aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten einhalten und hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, dass auch seine Vorlieferanten, Dienstleister und Geschäftspartner diese beachten. Der Lieferant hat uns die Einhaltung der vorstehenden Pflichten auf Anforderung durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen, damit wir unseren eigenen Sorgfaltspflichten nachkommen können. Verstößt der Lieferant gegen eine der vorstehenden Pflichten und stellt den Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen, hierfür von uns gesetzten Frist ab, sind wir berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten zu beenden, einschließlich des Rechts, von Bestellungen ganz oder teilweise zurückzutreten.

11. Zoll und Außenwirtschaftsrecht

Der Lieferant hat uns bei der Erfüllung außenwirtschaftsrechtlicher sowie zollrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten des Lieferanten zu unterstützen. Der Lieferant wird uns auf Anforderung Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE), Ursprungszeugnisse und Warenverkehrsbescheinigungen bezüglich der gelieferten Produkte vorlegen. Die LLE muss eine Gültigkeit von 24 Monaten haben. In der LLE hat der Lieferant die Zolltarifnummer, den handelsrechtlichen sowie den präferenziellen Ursprung der Produkte und unsere Artikelnummer anzugeben. Änderungen des Warenursprungs bedürfen einer vorherigen schriftlichen Ankündigung von mindestens zwölf Monaten.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Bötzingen am Kaiserstuhl.
12.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Geschäftsbeziehungen zwischen uns und einem eingetragenen Kaufmann, einer juristischen Person oder Lieferanten ohne einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ergeben ist Freiburg im Breisgau. Darüber hinaus können wir den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Stand: April 2023

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